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6.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 11. März 1896.
Inhalt:
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend ein zweites Nachtragsverzeichniß
der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Lefähigung für den einjährig-freiwilligen Militär-
dienst berechtigten böheren Lebranstalten, Vom 26. Februa Verfügung des Ministeriums des Innern,
brureend die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom F 47 l Vom 3. März 1896. — Verfügung
s Ministeriums des Inneru, betreffend die Umlage zur W7 der Enlschädigung für auf polizeiliche
Msonhniang getödtete, oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung
der Entschädigung für an Milzbrand und an Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Vom 4. März 1896.
— Bekamntmachung der Ministrien des Innern und der Finanzen, betreffend den Handel mit denaturirtem
Branntwein om 5. März 1
Gekauntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend rin zweites Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
schaftliche Sefähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehr-
anstalten. Vom 26. Februar 1896.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in der Nro. 8 des Central-Blatts für
das Deutsche Reich von 1896 erlassene Bekanntmachung vom 19. Februar 1896, betreffend
ein zweites Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren
Lehranstalten, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 26. Februar 1896.
Pischek. Schott v. Schottenstein.