Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Warendorf: Katholisches Seminar, WMunstorf: Evangelisches Seminar, 
Weißenfels: Evangelisches Seminar, Ziegenhals: Katholisches Seminar, 
Wittlich: Katholisches Seminar, Zülz: Katholisches Seminar. 
Berlin, den 19. Februar 1896. Der Neichskanzler 
In Vertretung: v. Boetticher. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom 3. April 1874. Vom 3. März 1896. 
Auf Grund des §. 18 Abs. 2 des Reichsimpfgesetzes vom §. April 1874 (Reichs- 
gesetztlatt S. 31) wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät vom 2. d. Mts. Nachstehendes verfügt: 
J. 
An die Stelle des §. 18 Abs. 2 der Anlage A „Vorschriften, welche von den Aerzten 
bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind“ zur Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 28. April 1888, betreffend die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes vom 
8. April 1874 (Reg.Blatt S. 173), tritt folgende Bestimmung: 
Die Impfung wird der Regel nach am Oberarm und zwar bei Erstimpflingen 
am rechten, bei Wiederimpflingen am linken Oberarm vorgenommen, je mittelst vier 
seichter Schnittchen von höchstens 1 cm Länge. 
II. 
Der zweite Absatz der Gebrauchsanweisung für die Verimpfung der Glycerin-Thier- 
lymphe und der zweite Absatz der Gebrauchsanweisung für die Verimpfung der pulver- 
förmigen Thierlymphe — Beilage zu §. 30 der Anlage D der in Ziffer 1 genannten 
Ministerialverfügung — erhalten folgende Fassung: 
Die Impfung wird der Regel nach am Oberarm und zwar bei Erstimpflingen 
am rechten, bei Wiederimpflingen am linken Oberarm vorgenommen, je mittelst 
vier seichter Schnittchen von höchstens 1 cm Länge. Die Schnittchen sind mindestens 
je 2 cm von einander entfernt anzulegen. 
Stuttgart, den 3. März 1896. pischek
	        
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