Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage zur Bestreitung der Eutschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete, 
oder vor Ausführung der Tödtungsauordnung gefallene TChierc, sowie zur Bestreitung der Ent- 
schädigung für an Milzbrand und an Maul- und Klanenseuche gefallene Thiere. 
Vom 4. März 1896. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art. 1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene 
Thiere (Reg. Blatt S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend 
die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt 
S. 123), sowie in Gemäßheit der Ministerialverfügung vom 15. Jannar 1896, betreffend 
de- Vollziehung des Reichsgesetzes vom 2 umt in über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen, und des Ausführungsgesetes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11) 
wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1896 
für jedes Pferd ein Beitrag vo. ’#20f P, 
für einen Esel, ein Maulthier oder einen Maulesel sowie 
für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag o0v# 15— 
zu entrichten ist. 
Die in §. 13 der Ministerialverfügung vom 15. Jannar 1896 für die Aufnahme 
der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, sowie für den Vollzug der 
Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge, sowie der Oberamts- 
pfleger sind die Bestimmungen in §. 15 der vorgenannten Ministerialverfügung maßgebend. 
Stuttgart, den 4. März 1896. 
Pischek. 
Sekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend den Handel mit denaturirtem Lranntwein. Vom 5. März 1896. 
Die vom Bundesrath in der Sitzung vom 27. v. M. beschlossenen „Bestimmungen 
über den Handel mit denaturirtem Branntwein“ (Central-Blatt für das Deutsche Reich
	        
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