Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

46 
1896 S. 67) werden in Nachstehendem mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht, daß dieselben am 1. April 1896 in Kraft treten und daß diejenigen Gewerbe- 
treibenden, welche bereits mit denaturirtem Branntwein handeln und diesen Handel fort- 
setzen wollen, die in Ziff. 2 dieser Bestimmungen vorgeschriebenen Anzeigen bis zum 
20. März 1896 einzureichen haben. Die zuständige Steuerbehörde ist das Ortssteueramt. 
Stuttgart, den 5. März 1896. 
Pischek. Niecke. 
Bestimmungen über den Handel mit denaturirtem Branntwein. 
Auf Grund der §§. 1 und 43e des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 
1. Per s834 wird hiermit Folgendes bestimmt: 
1. Auf den Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein findet §. 33 der Gewerbeordnung keine 
Anwendung. 
2. Wer mit denaturirtem Branntwein handeln will, hat dies 14 Tage vor Eröffnung des 
Handels der zuständigen Steuerbehörde und der Ortspolizeibehörde anzumelden. Ueber die erfolgte An- 
meldung ertheilt die Steuerbehörde eine Bescheinigung. 
3. Denaturirter Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente beträgt, darf nicht 
verkauft oder feilgehalten werden. 
4. Wer mit denaturirtem Branntwein handelt, hat in seinem Verkaufslokal an einer in die 
Augen fallenden Stelle und in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es ver- 
boten ist: 
#a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente beträgt, zu ver- 
kaufen oder feilzuhalten; 
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise wieder auszu- 
scheiden, oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirkung 
des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch verändert wird, und solchen 
Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
5. Der Handel mit denaturirtem Branntwein kann seitens der Steuerbehörde untersagt werden, 
wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.