Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an die Direktiv- 
behörde und die oberste Landesfinanzbehörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. 
Von jeder Untersagung ist der Ortspolizeibehörde Miuheilung zu machen. 
6. Die Beamten der Zoll= und Steuer= sowie der Polizeiverwaltung sind besugt, in die Näum- 
lichkeiten, in welchen denaturirter Branntwein feilgehalten wird, während der üblichen Geschäftsstunden 
oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten, den daselbst feilgehaltenen oder 
verkauften, denaturirten oder undenaturirten Branntwein zu untersuchen und Proben zum Zwecke der 
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil 
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung 
in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. 
Die weitergehenden Befugnisse, welche der Steuerverwaltung im §. 15 Abs. 2 des Regulativs, 
betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, eingeräumt sind, werden hier- 
von nicht berührt. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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