Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Verfügung  der  Ministerien  der  Insliz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  Abänderung  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Instiz,  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  I1.  Leptember  1899  über  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster.
Vom  9.  Februar  1909.

Nachdem  durch  die  Ziffer  I  der  K.  Verordnung  vom  13.  Januar  1909,  betreffend
Abänderung  der  K.  Verordnung  vom  28.  März  1899  über  die  Gebühren  der  öffentlichen
  Feldmesser  (Reg.  Bl.  S.  1),  das  Taggeld  der  öffentlichen  Feldmesser  auf  94
festgesetzt  worden  ist,  wird  der  gemäß  §  54  letzter  Absatz  der  Verfügung  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die  Erhaltung
  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster  (Reg.  Bl.  S.  667),  der
Berechnung  des  Ersatzes  für  die  Arbeiten  der  Fortführungsbeamten  zu  Grunde  zu
legende  einheitliche  Taggeldsatz  mit  Wirkung  vom  1.  März  1909  ab  auf  den  Betrag  von
9  ·¾  bestimmt.

Stuttgart,  den  9.  Februar  1909.
Schmidlin.  Pischek.  Geßler.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Jnnern,
betreffend  die  Auderung  der  Iuständigkeiten  aut  dem  Gebiet  des  Xpothekenweseus.
Vom  16.  Februar  1909.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  5.  Februar  ds.  Is.,  betreffend
  die  Apothekenberechtigungen,  wird  nachstehendes  verfügt:

Soweit  auf  dem  Gebiet  des  Apothekenwesens  bisher  die  Kreisregierungen  auf  Grund
von  Anordnungen  des  Ministeriums  des  Innern  zuständig  waren,  werden  diese  Zuständigkeiten
  mit  Ausnahme  der  Zuständigkeit  für  die  Zurücknahme  der  Apotheker-Approbation
  (zu  vergl.  8  8  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  30.  Oktober  1907,
betreffend  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  §§  20  und  21  der  Gewerbeordnung
für  das  Deutsche  Reich,  Reg.  Bl.  S.  747)  auf  das  Medizinalkollegium  übertragen.

Stuttgart,  den  16.  Februar  1909.  Pischek.