Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

.  7.

Als  selbsistaͤndiger  Aufenthalt  (F.  2.  3.  5.)
ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  Jemand  bloß
um  seiner  Erziehung  und  Ausbildung  oder
um  eines  Privat-Dienstes  willen  sich  innerhalb
  des  Königreichs  oder  in  einer  einzelnen
  Gemeinde  desselben  verweilt,  namentlich,
  wenn  er  eine  inländische  hohe
oder  niedere  Schule  besucht,  als  Lehrling
oder  Gehülfe  bei  einem  inländischen  Kaufmann
  oder  Handwerker,  als  Dienstbote
bei  einer  inländischen  Herrschaft  sich  befunden
  hat.

ie

Wenn  nach  der  Ansicht  des  Oberamts,
bei  welchem  die  Heimath-Untersuchung
anhängig  geworden  ist,  zwar  kbeine  Gemeinde
  seines  Bezirks,  aber  eine  andere
inländische  Gemeinde  zur  Aufnahme  des
Heimathlosen  verbunden  ist,  so  hat  es
bierüber  mit  dem  dieser  Gemeinde  vorgesebten
  Oberamt  zu  kommuniziren,  worauf,
wenn  dieses  mit  der  Ansicht  des  unterfuchenden
  Oberamts  einverstanden  ist,  die
Einweisung  des  Heimathlosen  in  die  ausgemittelte
  Heimath-Gemeinde,  ebeuso,  wie

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in  dem  Fall,  wenn  diese  Gemeinde  zum
Bezirk  des  untersuchenden  Oberamts  gehört,
  unmittelbar  durch  oberamtliche  Verfügung
  geschieht.  Im  entgegengesetten
Fall  ist  die  Sache  der  dem  untersuchenden
Oberamt  vorgesegten  Kreis=  Regierung
vorzulegen.  Eben  dieß  geschieht  auch  in
dem  Fall,  wenn  nach  der  Ansicht  des  untersuchenden
  Oberamts  für  die  Unterbrin-Zung
  einer  heimathlosen  Familie  mehrere
außer  seinem  Bczirk  gelegene  und  verschiedenen
  Oberämtern  zugetheilte  Gemeinden
in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  so  daß  voraussichtlich
  durch  die  Kommunikation  mit
mehreren  Oberämtern  das  Verfahren  weiter
  ausgedehnt  würde,  als  durch  das  Einbolen
  der  Entscheidung  der  Krete-Regie
rung.  .

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  sich
nach  Vorstehendem  zu  achten,  und  wird

hiebei  in  Beziehung  auf  F.  ö.  angemerkt,

daß  die  Convention  vom  7.  März  1816
sich  bis  jeht  auf  die  Staaten  Baiern,
Baden,  Hohenzollern-Sigmaringen  und
Großherzogthum  Hessen  erstreckt.
Stuttgart  den  2.  Jannar  1324.
Schmidlin.