. 7.
Als selbsistaͤndiger Aufenthalt (F. 2. 3. 5.)
ist es nicht anzusehen, wenn Jemand bloß
um seiner Erziehung und Ausbildung oder
um eines Privat-Dienstes willen sich innerhalb
des Königreichs oder in einer einzelnen
Gemeinde desselben verweilt, namentlich,
wenn er eine inländische hohe
oder niedere Schule besucht, als Lehrling
oder Gehülfe bei einem inländischen Kaufmann
oder Handwerker, als Dienstbote
bei einer inländischen Herrschaft sich befunden
hat.
ie
Wenn nach der Ansicht des Oberamts,
bei welchem die Heimath-Untersuchung
anhängig geworden ist, zwar kbeine Gemeinde
seines Bezirks, aber eine andere
inländische Gemeinde zur Aufnahme des
Heimathlosen verbunden ist, so hat es
bierüber mit dem dieser Gemeinde vorgesebten
Oberamt zu kommuniziren, worauf,
wenn dieses mit der Ansicht des unterfuchenden
Oberamts einverstanden ist, die
Einweisung des Heimathlosen in die ausgemittelte
Heimath-Gemeinde, ebeuso, wie
37
in dem Fall, wenn diese Gemeinde zum
Bezirk des untersuchenden Oberamts gehört,
unmittelbar durch oberamtliche Verfügung
geschieht. Im entgegengesetten
Fall ist die Sache der dem untersuchenden
Oberamt vorgesegten Kreis= Regierung
vorzulegen. Eben dieß geschieht auch in
dem Fall, wenn nach der Ansicht des untersuchenden
Oberamts für die Unterbrin-Zung
einer heimathlosen Familie mehrere
außer seinem Bczirk gelegene und verschiedenen
Oberämtern zugetheilte Gemeinden
in Anspruch zu nehmen sind, so daß voraussichtlich
durch die Kommunikation mit
mehreren Oberämtern das Verfahren weiter
ausgedehnt würde, als durch das Einbolen
der Entscheidung der Krete-Regie
rung. .
Die Oberämter werden angewiesen, sich
nach Vorstehendem zu achten, und wird
hiebei in Beziehung auf F. ö. angemerkt,
daß die Convention vom 7. März 1816
sich bis jeht auf die Staaten Baiern,
Baden, Hohenzollern-Sigmaringen und
Großherzogthum Hessen erstreckt.
Stuttgart den 2. Jannar 1324.
Schmidlin.