Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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im Voraus auf Dauer oder jeweils auf ein Jahr durch allgemeine Anordnungen für 
den ganzen Oberamtsbezirk oder für einzelne Gemeindebezirke festzusetzen. Soweit jedoch 
hiedurch die Zahl von 20 Ueberarbeitstagen nicht erschöpft wird, ist es zulässig, bei unvorher- 
gesehenen Ereignissen, die einen erhöhten Bedarf an Backwaaren im Gefolge haben, sowohl 
durch allgemeine Anordnung als für einzelne Bäckereien und Konditoreien weitere Ueber- 
arbeitstage zu bewilligen. 
Die getroffenen allgemeinen Anordnungen sind von den Oberämtern durch das 
Amtsblatt des Bezirks und außerdem in den einzelnen Gemeinden in der für die Ver- 
kündigung ortspolizeilicher Vorschriften üblichen Weise (Ministerialverfügung vom 9. Ja- 
nuar 1872, Reg. Blatt S. 16) bekannt zu machen. Soweit diese Anordnungen nicht auf 
bloß vorübergehende Geltung berechnet sind, ist je ein Abdruck derselben der Zentralstelle 
für Gewerbe und Handel und dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Stuttgart, den 10. März 1896. 
Pischek. 
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend eine versuchsweise Abänderung der Landwehrbezirke-Eintheilung für das Deutsche Neich. 
Vom 16. März 1896. 
Nachdem Seine Königliche Majestät mit Wirkung vom 1. April 1896 ab für 
das Friedensverhältniß versuchsweise die nachstehende Landwehrbezirks-Eintheilung für den 
Bereich des XIII. (K. Württ.) Armeekorps Allerhöchst genehmigt haben, wird dies hie- 
durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 16. März 1896. 
Pischek. Schott von Schottenstein.
	        
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