Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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alfingen, unter Haftung der betreffenden, schon früher hinsichtlich der Unfallversicherung 
ihrer Regiewegarbeiter als leistungsfähig erklärten Amtskörperschaften für die Kosten 
gemäß 8. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als leistungs- 
fähig erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der von ihnen bei Regieweg- 
bau= und Unterhaltungsarbeiten sowie bei sonstigen Tiefbauarbeiten und Nebenarbeiten 
beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 17. März 1896. 
  
Pischek. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anstalten für Schwachsinnige und Epileptische. 
Vom 18. März 1896. 
Ueber die Aufnahme von Pfleglingen in Anstalten für Schwachsinnige und Epilep- 
tische, den Betrieb und die Ueberwachung dieser Anstalten wird mit Allerhöchster Geneh- 
migung Seiner Königlichen Majestät vom 16. d. Mts. Nachstehendes verfügt. 
S. 1. 
Die Aufnahme eines Pfleglings in eine Anstalt für Schwachsinnige und Epileptische 
darf nur auf Grund eines auf persönlicher Untersuchung beruhenden Zeugnisses eines 
approbirten Arztes erfolgen, welches sich über die Art und die bisherige Dauer der 
Krankheit ausspricht. Soweit hiezu nach Lage des Falles ein Anlaß vorliegt, ist in dem 
Zeugniß zugleich zu bemerken, daß die Verbringung des Kranken in eine Irrenanstalt 
nicht erforderlich sei. 
8. 2. 
Von jeder Aufnahme eines Pfleglings ist dem Oberamtsarzt des Bezirks, in welchem 
die Anstalt gelegen ist, binnen acht Tagen unter Vorlegung des ärztlichen Zeugnisses 
Anzeige zu erstatten. 
§. 3. 
Ueber die aufgenommenen Pfleglinge ist eine Aufnahmeliste zu führen. 
Diese Liste ist in chronologischer Ordnung anzulegen und hat folgende stets sofort 
mit den erforderlichen Einträgen zu versehende Rubriken zu enthalten:
	        
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