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alfingen, unter Haftung der betreffenden, schon früher hinsichtlich der Unfallversicherung
ihrer Regiewegarbeiter als leistungsfähig erklärten Amtskörperschaften für die Kosten
gemäß 8. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als leistungs-
fähig erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der von ihnen bei Regieweg-
bau= und Unterhaltungsarbeiten sowie bei sonstigen Tiefbauarbeiten und Nebenarbeiten
beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Stuttgart, den 17. März 1896.
Pischek.
verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anstalten für Schwachsinnige und Epileptische.
Vom 18. März 1896.
Ueber die Aufnahme von Pfleglingen in Anstalten für Schwachsinnige und Epilep-
tische, den Betrieb und die Ueberwachung dieser Anstalten wird mit Allerhöchster Geneh-
migung Seiner Königlichen Majestät vom 16. d. Mts. Nachstehendes verfügt.
S. 1.
Die Aufnahme eines Pfleglings in eine Anstalt für Schwachsinnige und Epileptische
darf nur auf Grund eines auf persönlicher Untersuchung beruhenden Zeugnisses eines
approbirten Arztes erfolgen, welches sich über die Art und die bisherige Dauer der
Krankheit ausspricht. Soweit hiezu nach Lage des Falles ein Anlaß vorliegt, ist in dem
Zeugniß zugleich zu bemerken, daß die Verbringung des Kranken in eine Irrenanstalt
nicht erforderlich sei.
8. 2.
Von jeder Aufnahme eines Pfleglings ist dem Oberamtsarzt des Bezirks, in welchem
die Anstalt gelegen ist, binnen acht Tagen unter Vorlegung des ärztlichen Zeugnisses
Anzeige zu erstatten.
§. 3.
Ueber die aufgenommenen Pfleglinge ist eine Aufnahmeliste zu führen.
Diese Liste ist in chronologischer Ordnung anzulegen und hat folgende stets sofort
mit den erforderlichen Einträgen zu versehende Rubriken zu enthalten: