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8. 11a.
Die im 8. 10 bezeichnete Strafbefugniß steht wegen Verfehlungen im Dienste selbst
auch den Vorständen der Straßenbauinspektionen und der Wasserbauinspektion gegen das
ihnen untergebene Personal zu.
Gegen die Abtheilungsingenieure sind sie nur zu Verweisen befugt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Ver-
ordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 5. Jannar 1896.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
au einer Eisenbahn von Lauffen am Ueckar nach Güglingen erforderlichen Grundeigenthums im
Wege der Zwangsenteignung. Vom 7. Januar 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung
der nach Art. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1895 (Reg. Blatt S. 245) herzustellenden
Eisenbahn von Lauffen am Neckar nach Güglingen diejenigen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns
genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 449) anzulegen.
Die Bahn erhält eine Spurweite von 0,75 m. Sie geht von der Station Lauffen am
Neckar in südwestlicher Richtung neben der Hauptbahnstrecke Lauffen am Neckar—Kirchheim
am Neckar bis nach Ueberschreitung der Straße Lauffen am Neckar—Meimsheim her,
wendet sich dann in einem Bogen nach Westen und erreicht die Haltestelle Meimsheim