Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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8. 1. 
Der Stadtgemeinde Neresheim wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1897 
gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Neresheim zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 25. März 1896. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
tekanntmachung sämmtlicher Ministerien, 
betreffend die den Militäranwärtern im Württembergischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen, 
sowie die zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichteten württembergischen Privateisenbahnen. 
Vom 24. März 1896. 
Nachdem laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. November 1895 (Central- 
Blatt für das Deutsche Reich S. 397) die neu aufgestellten Gesammtverzeichnisse der den 
Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen, sowie der zur Anstellung 
von Militäranwärtern verpflichteten Privateisenbahnen, veröffentlicht worden sind, werden 
dieselben, soweit sie die den Militäranwärtern im Württembergischen Staatsdienst vor- 
behaltenen Stellen und die zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichteten Württem- 
bergischen Privateisenbahnen betreffen, im nachstehenden Auszuge bekannt gegeben. 
Stuttgart, den 24. März 1896. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
	        
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