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an der südlichen Seite des Orts. Sie überschreitet hierauf die Zaber, verläßt das Thal
und steigt zu dem unmittelbar am südlichen Ende der Oberamtsstadt gelegenen Bahnhof
Brackenheim. Bald nach dieser Station senkt sie sich wieder in das Zaberthal, erreicht
die Haltestelle Frauenzimmern und immer in westlicher Richtung ziehend den im Osten
der Stadt gelegenen Bahnhof Güglingen.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 7. Januar 1896.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
fönigliche Verordunng,
betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg und Bayern vom 31. Ok-
tober 1895 über die Herstellung einer weiteren Verbindung zwischen den beiderseitigen Staats-
eisenbahnen. Vom 16. Januar 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem der am 31. Oktober 1895 zwischen Württemberg und Bayern über
die Herstellung einer weiteren Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen
abgeschlossene Staatsvertrag die Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt hat
und beiderseits ratifizirt worden ist, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums, daß dieser Vertrag öffentlich bekannt gemacht werde.
Gegeben Stuttgart, den 16. Januar 1896.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Niecke. Schott von Schottenstein. Pischek.