Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

M 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 29. April 1896. 
Inhalt: 
Versügung de der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Entmündigung von Geisteskranken. Vom 
— Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die 
eshrih 11 betreffend die Konzessionsertheilung zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen Neben- 
eisenbahn von Möhringen auf den Fildern einerseits nach Vaihingen guf den Fildern, andererseits über 
Echterdingen und Bernhausen nach Neuhausen auf den Fildern. Vom 17. April 1896. — Bekanntmachung 
der Ministerien des Innern und des Heiegswesens, betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung 
für das Deutsche Reich. Vom 15. April 1 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend die Entmündigung von Geisteskranken. Vom 14. April 1896. 
In §. 35 der Dienstvorschriften für die Staatsanwaltschaften vom 30. September 
1879 (Neue Justizgesetzgebung des Königreichs Württemberg Bd. VI S. 910) ist ange- 
ordnet, daß die Staatsanwaltschaft von den ihr durch die 88. 595 ff. der Civilprozeß- 
ordnung für Entmündigungssachen eingeräumten Befugnissen jedenfalls dann Gebrauch 
zu machen nicht unterlassen solle, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird nun 
behufs Erläuterung und Ergänzung dieser Bestimmung Nachstehendes verfügt. 
1) Die Staatsanwaltschaft wird zur Stellung eines Antrags auf Entmündigung 
wegen Geisteskrankheit insbesondere dann schreiten, wenn dies vom Standpunkte der vor- 
mundschaftlichen Rechtsfürsorge aus erforderlich erscheint.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.