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Staalsvertrag
zwischen Württemberg und Bayern
über
die Herstellung einer weiteren Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen.
Die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische Regierung haben in
der Absicht, eine weitere Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen zu.
vereinbaren, Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich der Allerhöchsten Ratifikation
nachstehenden Vertrag verabredet haben.
Art. 1.
Es soll auf Württembergischem und Bayerischem Gebiet eine Eisenbahn von
Friedrichshafen über Langenargen nach Lindau i. B. gebaut werden.
Die Bahn soll zunächst eingeleisig nach den Normen für den Bau und die Ausrüstung
der Haupteisenbahnen Deutschlands, bezw. Bayerns hergestellt werden. Ueber die Her-
stellung des zweiten Geleises werden die Königlich Württembergische und die Königlich
Bayerische Regierung sich bei Eintritt des Bedürfnisses verständigen.
Art. 2.
Die auf Württembergischem Staatsgebiete gelegene Strecke der in Art. 1 genannten
Bahn wird von der Königlich Württembergischen Regierung, die auf Bayerischem Staats-
gebiete gelegene Strecke von der Königlich Bayerischen Regierung als Theil ihrer Staats-
bahnen ausgeführt.
Die Bahn soll innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren, vom Tage der Aus-
wechslung der Ratifikationen des gegenwärtigen Staatsvertrags an gerechnet, in ihrer
ganzen Länge in vollkommen betriebsfähigem Zustand hergestellt werden.
Sollten unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten, so wird die Baufrist
entsprechend verlängert werden.
Art. 3.
Zur Erzielung der möglichsten Uebereinstimmung in den Konstruktionsverhältnissen
der herzustellenden Bahn und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftragten