Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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und Staatsanwaltschaften in den fraglichen Angelegenheiten unentgeltliche Auskunft zu 
ertheilen. 
6) Die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 9. Juli 1836, 
betreffend die Kuratelbestellung für Geisteskranke, welche einer Staatsirrenanstalt anver- 
traut werden, Reg. Blatt S. 277, wird hiemit aufgehoben. 
Stuttgart, den 14. April 1896. 
Faber. Pischek. 
Hekanntmachung des Ministerinms der answärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Konzessionsertheilung zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen Nebeneisenbahn 
von Möhringen auf den Fildern einerseits nach Vaihingen auf den Fildern, andererseits über 
Echterdingen und Bernhausen nach Nenhausen auf den Fildern. Vom 17. April 1896. 
Nachdem zu Folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 14. April 1896 der Filderbahngesellschaft in Stuttgart auf Grund des Art. 6 des 
Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum 
Bau und Betrieb einer von der Dampfstraßenbahn Degerloch-Oohenheim in Möhringen 
abzweigenden, schmalspurigen Nebeneisenbahn für den öffentlichen Personen= und Güter- 
verkehr einerseits nach Vaihingen auf den Fildern zum Anschluß an die Staatsbahn, 
andererseits nach Neuhausen auf den Fildern über Echterdingen und Bernhausen ertheilt 
worden ist, so wird dies unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. Juni 1890, 
betreffend die Vereinigung der Zahnradbahn Stuttgart-Degerloch und der Dampfstraßen- 
bahn Degerloch-Oohenheim zu einem Unternehmen (Reg. Blatt S. 125), hiemit unter 
dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen der Konzessions- 
urkunde für eine Dampfstraßenbahn von Degerloch nach Hohenheim vom 24. Mai 1888 
(Reg. Blatt S. 244) auch für das neue Unternehmen mit den nachstehenden Abweichungen 
bezw. Abänderungen Anwendung zu finden haben: 
1) Dem 8§. 2 der Konzessionsurkunde vom 24. Mai 1888 wird folgender Abf. 4 
beigefügt: 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie alle Beamten der Filderbahn= 
gesellschaft müssen Inländer sein.
	        
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