Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Ziff. 4. Die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher 
für die auf dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, 
ebenso die Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und 
Höhenmaße der Fahrzeuge erfolgt durch das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
7) An die Stelle des §. 9 Ziff. 1 und 4 der Konzessionsurkunde treten die Be- 
stimmungen: 
Ziff. 1. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird durch das Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
festgesetzt. 
Ziff. 4. In jedem der Personenbeförderung dienenden Zuge muß mindestens 
eine Abtheilung für Nichtraucher vorhanden sein. 
8) Der Eingang des §. 15 Abs. 1 der Konzessionsurkunde erhält die Fassung: 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Ur- 
kunde für das neue Unternehmen auferlegten Verpflichtungen eine weitere 
Kaution von 10 000 MA rc. 
9) Der §. 19 Ziff. 1 der Konzessionsurkunde wird durch die Bestimmung ersetzt: 
Die Konzession wird auf die Dauer von fünfzig Jahren von heute an 
verliehen, die, unbeschadet der Bestimmungen in Art. 9 des Gesetzes vom 
18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, für das Gesammtunter- 
nehmen der Filderbahngesellschaft von heute an gerechnet werden. 
10) Der §s. 26 Abf. 1 der Konzessionsurkunde wird durch die Bestimmung ersetzt: 
Streitigkeiten, welche sich wegen der Anslegung oder Anwendung der gegen- 
wärtigen Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden 
und dem Unternehmer ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen 
des §. 3 der Konzessionsurkunde vom 24. Mai 1888 durch das Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vor- 
behältlich der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe 
des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 
1876 entschieden.
	        
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