Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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2) das Hauptzollamtsgebäude mit der Gepäckrevisionshalle; 
3) das Hafenbaugebäude mit dem zugehörigen Bauhof nebst Lagerplätzen und 
Zufahrtsstraßen; 
4) den Seeraum vor der Hafeneinfahrt, soweit derselbe für den ungehinderten 
Schiffsverkehr von und nach dem Hafen freigehalten werden muß. 
II. Der Zollhof in Friedrichshafen umfaßt: 
1) das Hafengebiet mit Ausschluß der Hafenbecken und des in Ziff. 1 4 genannten 
Seeraums; 
2) sämmtliche Gleise im Hafenbahnhof südlich des Ortswegs Nro. 21 und der 
Seestraße, soweit sie für die Zollabfertigung benützt werden; 
3) die Lagerschuppen im Hafenbahnhof. 
§. 2. 
Benützung des Hafens und seiner Anstalten. 
Die Benützung des Hafens und seiner Anstalten ist nach Maßgabe dieser Ordnung 
Jedermann gestattet. 
S. 3. 
Handhabung der Hafenordnung. 
Die Handhabung der Hafenordnung liegt der Hafendirektion ob, welche die Hafen- 
behörde im Sinne der internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee 
vom 22. September 1867 bildet. 
Die Hafendirektion ist befugt, in dringenden Fällen außerordentliche, dem Gebot 
des Augenblicks entsprechende Anordnungen innerhalb des Hafengebiets zu treffen, welchen 
Folge zu leisten ist. 
g. 4. 
Zoll- und Steuerkontrole. 
Die Zoll= und Steuerkontrole über den Waarenverkehr in dem Hafengebiet wird von 
dem Hauptzollamt Friedrichshafen ausgeübt.
	        
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