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Behörden sich gegenseitig die detaillirten Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige
hierauf bezügliche Nachweise mittheilen, auch während des Baues in stetem Benehmen
mit einander bleiben.
Ueber den Grenzübergangspunkt und den Anschluß der Grenzstrecke in horizontaler
und vertikaler Richtung wird gemeinschaftlich von den beiderseitigen Behörden ein detail-
lirter Entwurf gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen unterstellt werden.
Art. 4.
Eine von den beiden hohen Regierungen beauftragte und bevollmächtigte Kommission
wird vor Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebes sich von dem betriebsfähigen Zu-
stand der neuhergestellten Bahn überzeugen.
Art. 5.
Die Unterhaltung und Bewachung der Bahn und ihrer Zubehörden, sowie der
Stations= und Abfertigungsdienst werden ausschließlich durch die Organe und auf Kosten
derjenigen Verwaltung besorgt, in deren Eigenthum die betreffende Bahnstrecke oder
Station sich befindet.
Art. 6.
Jede Verwaltung erhebt außer den Nebennutzungen die Transport= und sonstigen
Gebühren für die auf ihrem Gebiet gelegene Bahnstrecke nach ihren tarifmäßigen Sätzen.
Art. 7.
Der Fahrdienst wird für die ganze Strecke Lindan-Friedrichshafen der Königlich
Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung unter Annahme des Prinzipes der Natural-
ausgleichung (vgl. die Art. 7 und 15 des Staatsvertrages vom 10. Februar 1887)
übertragen.
Ohne Vergütung sind auf dem Bahnhofe Friedrichshafen der Königlich Bayerischen
Eisenbahnverwaltung durch die Königlich Württembergische Eisenbahnverwaltung die
nöthigen Einrichtungen und Lokale zur Hinterstellung, Reinigung und Drehung der mit
den Bayerischen Zügen ankommenden Lokomotiven, sowie zur Unterkunft und gegebenen
Falles zum Uebernachten des Bayerischen Zugpersonales zur Verfügung zu stellen; auch
ist das für die Bayerischen Lokomotiven benöthigte Wasser unentgeltlich abzugeben. Der
Bayerische Fahrdienst in dem Bahnhof Friedrichshafen beschränkt sich auf die Einführung