Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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II. Hafendienst. 
S. 5. 
Instandhaltung der Hafenanlagen. 
Die Hafendirektion überwacht mit Unterstützung des ihr unterstellten Hafenbau= 
kontroleurs die Instandhaltung der Hafenanlagen, einschließlich der sämmtlichen für Rech- 
nung der württembergischen Hafenbauverwaltung im Bodensee zu unterhaltenden Seezeichen. 
S. 6. 
Hafenbeleuchtung. 
Die Hafeneinfahrt wird während der Nacht (von Sonnenuntergang bis Sonnen- 
aufgang) beleuchtet und zwar am rechtsseitigen Hafenkopfe (vom Lande aus gesehen) mit 
einem rothen, am linksseitigen mit einem weißen Licht. 
Die übrige Hafenbeleuchtung beschränkt sich — soweit nicht die Verkehrs= oder Zoll- 
sicherheit eine längere Dauer der Beleuchtung nothwendig macht — auf diejenige Nacht- 
zeit, zu welcher das Ein= und Auslaufen von Dampfbooten auf Grund des veröffent- 
lichten Fahrplans oder auf Grund der der Hafendirektion gemachten besonderen Anzeigen 
(§. 14 Abf. 2) zu erwarten ist, einschließlich der für das Ladegeschäft erforderlichen Zeit. 
Das vor der Gepäckrevisionshalle auf dem Hafenquai befindliche grün geblendete 
Licht, dessen Verbindungslinie mit der Mitte zwischen den beiden Hafenfeuern die mittlere 
Einfahrtsrichtung in den Hafen angibt, muß ebenso wie die beiden Hafenfeuer bei 
Dunkelheit stets zeitig genug (etwa eine halbe Stunde) vor der fahrplanmäßigen oder 
angezeigten Ankunft eines Schiffes brennen und in unvorhergesehenen Fällen sofort 
angezündet werden, sobald die Lichter eines auf den Hafen zusteuernden Dampfschiffes 
bemerkt werden. 
S. 7. 
Signaldienst. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung für die Bodenseeschiffahrt (Reg. Blatt 
von 1892 S. 609) vorgeschriebenen Signale sind vorhanden: 
a. das Nebelhorn, 
b. die Nebelglocke,
	        
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