Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Ebenso darf im Hafengebiet nicht geschossen werden. Das Schießen auf den Dampfbooten 
zum Zweck des Salutirens und des Signaldienstes unterliegt diesem Verbot nicht. 
Das Abbrennen von Feuerwerk im Hafenbecken und auf den Hafendämmen ist nur 
mit Genehmigung der Hafendirektion gestattet. 
2) Das Fischen mit Netzen innerhalb des Hafenbeckens, ebenso der Fang von Köder- 
fischen ist den hiezu Berechtigten nur innerhalb der von der Hafendirektion bestimmten 
Zeit gestattet. 
Das Angelfischen vom Lande aus ist auf dem Hafenquai, dem westlichen Hafenkopf 
und der westlichen Hafenmauer verboten. 
8. 12. 
Beschädigung der Hafenanlagen. 
Jede Beschädigung der Hafenbauten und Ufer, der aufgestellten Bezeichnungen, See- 
zeichen, Anbinde- und Schutzpfähle, der Hafenkrahnen, Geländer, Stiegen, Wege, Bänke, 
Laternen, Anpflanzungen und aller anderen zur Hafenanlage gehörigen Gegenstände ist 
untersagt. Insbesondere sind bei dem Gebrauch der Schalterstangen Beschädigungen der 
Anbindepfähle und Ladebrücken zu vermeiden. 
III. Schiffsverkehr im Hafengebiet. 
§. 13. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Für den Schiffsverkehr im Hafengebiet gelten im allgemeinen die für die Schiffahrt 
auf dem Bodensee ergangenen Bestimmungen. 
Die Hafendirektion hat insbesondere darüber zu wachen, daß die im Hafen ver- 
kehrenden Schiffe nach Vorschrift erhalten und ausgerüstet sind, daß sich die Mannschaft 
derselben im dienstfähigen Zustande befindet und daß die zulässige Belastung nicht über- 
schritten wird. 
Werden in diesen Beziehungen Mängel wahrgenommen, so sind sie dem Schiffs- 
eigenthümer oder der betreffenden Schiffahrtsverwaltung, sowie der zuständigen Behörde 
des Heimathstaates bekannt zu geben. Falls Gefahr im Verzug ist, hat die Hafendirek- 
tion das Auslaufen der betreffenden Schiffe bis nach Hebung des Mangels zu untersagen.
	        
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