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Von einer derartigen Maßnahme ist dem Schiffseigenthümer oder der betreffenden
Schiffahrtsverwaltung sowie der zuständigen Heimathsbehörde Mittheilung zu machen.
C. 14.
Ein= und Auslaufen der Schiffe.
Das Ein= und Auslaufen der Schiffe ist täglich und selbst zur Nachtzeit gestattet,
ebenso der Aufenthalt im Hafen.
Von Sonderfahrten der Dampfboote einschließlich der Dampfbarkassen ist der Hafen=
direktion von dem Schiffsführer oder der ihm vorgesetzten Verwaltung rechtzeitig und
zwar in der Regel mindestens eine Stunde vor der Ankunft beziehungsweise Abfahrt der
Schiffe Anzeige zu machen. Motorenboote bedürfen einer Anmeldung nicht.
Die Einfahrt der Dampfschiffe in den Hafen, sowie die Ausfahrt aus demselben und
das Manöveriren in demselben soll womöglich mit verringerter Kraft geschehen.
Führer von Dampf= oder Segelschiffen, welchen die Anwesenheit von Zoll= oder
Polizeibeamten an Bord gemeldet ist, dürfen den Hafen mit ihren Schiffen erst nach
Beendigung der Dienstverrichtung jener Beamten verlassen.
§. 15.
Anlegen der Schiffe.
Der vordere Hafen ist vorzugsweise für den Verkehr der Dampfboote, der mittlere
und hintere Hafen für den Verkehr mit Segelschiffen bestimmt.
An welchem Platze die Dampfboote und anderen Schiffe anzulegen, abzufahren,
ein= und auszuladen haben, bestimmt die Hafendirektion. Die Feststellung der Anlege-
plätze für die fahrplanmäßigen Dampfboote erfolgt im Benehmen mit der Dampfschiff=
fahrtsverwaltung.
g. 16.
Aus- und Einladen der Schiffe.
Das Aus= und Einladen hat in der Regel innerhalb der in §. 133 des Vereins-
zollgesetzes vorgeschriebenen Geschäftsstunden des Hauptzollamts zu erfolgen.
Frachtgüter, welche mit den Trajektkähnen in fahrplanmäßiger Fahrt ankommen
und unter Raumverschluß ohne vorgängige Umladung mit dem nächsten Zug vor Ein-