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digungen, welche in Folge ihrer Benützung etwa an Gütern, Schiffen, Wagen 2c. ent-
stehen. Die Vorschriften über den Gebrauch der Krahnen liegen bei dem Niederlage-
verwalter des Hauptzollamts zur Einsicht auf.
Der Schiffsführer, Waarenempfänger rc., welcher einen Krahnen benützen will, kann
hiezu seine eigenen Leute verwenden; jedoch steht es dem Hauptzollamt bezw. der Hafen-
direktion zu, ungeeignete Persönlichkeiten von der Verwendung auszuschließen.
Diejenigen, welche die Krahnen benützen, bleiben für jede Beschädigung derselben,
abgesehen von der natürlichen Abnützung, haftbar.
8. 18.
Benützung der Waagen.
Für die Benützung der im Eigenthum der Zollverwaltung stehenden Waagen ist
ein Waaggeld von 4 Pfg. für 100 kg in dem Fall zu entrichten, wenn Waaren aus-
schließlich im Interesse der Waarendisponenten verwogen werden.
Verwiegungen anläßlich der Zoll- und Steuerabfertigung sind gebührenfrei.
8. 19.
Verhalten der Schiffe während des Aufenthalts im Hafengebiet.
Der angewiesene Anlegeplatz (§F. 15) darf ohne Bewilligung der Hafendirektion nicht
mit einem anderen vertauscht werden.
Das Ankern im Hafengebiet, insbesondere vor der Hafeneinfahrt, ist nur im Fall
der Noth gestattet.
Wenn Schiffe bei der Nacht verstellen müssen, haben sie die für die Fahrt bei Nacht
vorgeschriebenen Positionslichter zu führen.
Sämmtliche Dampfschiffe und Trajektkähne, welche im Hafen vertaut oder verankert
sind, haben jedem in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang einlaufenden
Dampfschiffe und den von diesem geführten Schleppschiffen an den der Hafeneinfahrt
zugekehrten Schiffsenden und an den am Weitesten hervorragenden Schiffstheilen (Rad-
kästen) helle weiße Lichter zu zeigen.
Die im Hafen vertaut oder verankert liegenden Segelschiffe haben im gleichen Fall
ein weißes Licht zu zeigen.