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Segeljachten, Motoren-, Fischer: und Ruderboote haben bei Annäherung von oder
zu Dampfschiffen bei Nacht auch im Hafen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen.
Alle Fahrzeuge, welche an nicht beleuchteten Anlegeplätzen vertaut oder verankert
liegen und eine Landungstreppe ausgesetzt haben, müssen die Nacht über den Schiffs-
eingang mit einem weißen Lichte beleuchten.
Auf den in Dienst gestellten Dampfschiffen und auf den beladenen Trajektkähnen,
welche im Hafen vertaut oder verankert liegen, sind Schiffswachen aufzustellen, welche
für die Sicherheit der Schiffe zu sorgen haben. Für sämmtliche Schiffe oder für eine
Mehrheit von solchen können die Einzelwachen durch gemeinschaftliche Schiffswachen er-
setzt werden.
8. 20.
Vorschriften für die kleinen Fahrzeuge.
Für Ruderschiffe, Gondeln, Segelboote, Motorenboote und andere kleine Fahrzeuge
gelten nachstehende Bestimmungen:
1) Im vorderen und mittleren Hafen dürfen die kleinen Fahrzeuge nur ausnahms-
weise nach näherer Bestimmung der Hafendirektion verkehren.
2) Der Abfahrts= und Anfahrtsplatz für die zum Vermiethen bestimmten kleinen
Fahrzeuge ist im hinteren Hafen.
3) Es ist verboten, mit den kleinen Fahrzeugen in dem Fahrwasser der Dampf-
schiffe vor der Hafeneinfahrt zu den Zeiten, in welchen die Ankunft oder Abfahrt eines
Dampfschiffes nahe bevorsteht, sich aufzuhalten oder hin= und herzufahren.
Bei Annäherung eines Dampfsschiffes haben die kleinen Fahrzeuge demselben so rasch
und so weit aus dem Wege zu gehen, daß sie von dem vorüberfahrenden Dampfschiff
mindestens 20 m weit entfernt bleiben, oder da, wo das Fahrwasser der Dampfschiffe durch
Zeichen kenntlich gemacht ist, außerhalb der bezeichneten Fahrwassergrenze sich befinden.
Das absichtliche Hineinfahren mit den kleinen Fahrzeugen in die von den Dampf-
schiffen erzeugten Wellen ist strenge untersagt.
4) Das Fahren mit kleinen Fahrzeugen im Hafengebiet bei Nebelwetter, sowie das
Anlegen derselben an die Dampfschiffe ist verboten.
5) Mit Beginn der Dämmerung haben sämmtliche in Fahrt befindlichen kleinen
Fahrzeuge ein weißes Licht zu zeigen.