Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Segeljachten, Motoren-, Fischer: und Ruderboote haben bei Annäherung von oder 
zu Dampfschiffen bei Nacht auch im Hafen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen. 
Alle Fahrzeuge, welche an nicht beleuchteten Anlegeplätzen vertaut oder verankert 
liegen und eine Landungstreppe ausgesetzt haben, müssen die Nacht über den Schiffs- 
eingang mit einem weißen Lichte beleuchten. 
Auf den in Dienst gestellten Dampfschiffen und auf den beladenen Trajektkähnen, 
welche im Hafen vertaut oder verankert liegen, sind Schiffswachen aufzustellen, welche 
für die Sicherheit der Schiffe zu sorgen haben. Für sämmtliche Schiffe oder für eine 
Mehrheit von solchen können die Einzelwachen durch gemeinschaftliche Schiffswachen er- 
setzt werden. 
8. 20. 
Vorschriften für die kleinen Fahrzeuge. 
Für Ruderschiffe, Gondeln, Segelboote, Motorenboote und andere kleine Fahrzeuge 
gelten nachstehende Bestimmungen: 
1) Im vorderen und mittleren Hafen dürfen die kleinen Fahrzeuge nur ausnahms- 
weise nach näherer Bestimmung der Hafendirektion verkehren. 
2) Der Abfahrts= und Anfahrtsplatz für die zum Vermiethen bestimmten kleinen 
Fahrzeuge ist im hinteren Hafen. 
3) Es ist verboten, mit den kleinen Fahrzeugen in dem Fahrwasser der Dampf- 
schiffe vor der Hafeneinfahrt zu den Zeiten, in welchen die Ankunft oder Abfahrt eines 
Dampfschiffes nahe bevorsteht, sich aufzuhalten oder hin= und herzufahren. 
Bei Annäherung eines Dampfsschiffes haben die kleinen Fahrzeuge demselben so rasch 
und so weit aus dem Wege zu gehen, daß sie von dem vorüberfahrenden Dampfschiff 
mindestens 20 m weit entfernt bleiben, oder da, wo das Fahrwasser der Dampfschiffe durch 
Zeichen kenntlich gemacht ist, außerhalb der bezeichneten Fahrwassergrenze sich befinden. 
Das absichtliche Hineinfahren mit den kleinen Fahrzeugen in die von den Dampf- 
schiffen erzeugten Wellen ist strenge untersagt. 
4) Das Fahren mit kleinen Fahrzeugen im Hafengebiet bei Nebelwetter, sowie das 
Anlegen derselben an die Dampfschiffe ist verboten. 
5) Mit Beginn der Dämmerung haben sämmtliche in Fahrt befindlichen kleinen 
Fahrzeuge ein weißes Licht zu zeigen.
	        
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