Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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sie einer zollamtlichen Behandlung bedürfen, dem Hauptzollamt unter Uebergabe der hiezu 
gehörigen Papiere vorzuführen bezw. zu stellen. 
8. 23. 
Wagenladungsverkehr. 
Zu vorläufiger Ueberführung der Eisenbahnwagen von den Trajektkähnen auf das 
Land bedarf es der Uebergabe einer schriftlichen Anmeldung nicht und genügt hiefür eine 
dem diensthabenden Grenzaufseher mündlich zu erstattende Anzeige. 
Auf den Gleisen des Hafenbahnhofs dürfen in der Regel nur solche Wagen stehen 
bleiben, welche 
. mit Ladungsverzeichniß auf den nächsten Zug abzufertigen sind und sogleich unter 
Zollverschluß genommen werden können, oder 
. mit zollfreien unverpackten Waaren beladen sind und im Zug revidirt werden 
können, oder 
. Massengüter enthalten, deren Inhalt und Gewicht ohne Vorführung in die Zoll- 
halle festgestellt werden kann, oder 
p leer eingegangen sind. 
Alle übrigen Wagen müssen unter Begleitung eines Zollbediensteten oder unter Zoll- 
verschluß dem Hauptzollamt vorgeführt werden, wo sie ausgeladen bezw. weiter abge- 
fertigt werden. 
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S. 24. 
Verbringung der Waaren in das Hauptzollamt. 
Die ausgeladenen Waaren sind, soweit sie nicht sogleich in freien Verkehr gesetzt 
werden können, von den Waarenführern auf ihre Kosten alsbald in die Revisionshalle 
zu schaffen, woselbst sie von den Beamten des Hauptzollamts übernommen werden und 
ihre weitere Abfertigung nach Maßgabe ihrer Bestimmung erhalten. 
Die Gestellung der zoll, stener= und kontrolepflichtigen Waaren beim Hauptzollamt 
seitens der Eisenbahn= und der Dampfschiffahrtsverwaltung erfolgt durch Bedienstete dieser 
Verwaltungen. Soweit hiefür besondere Gebühren in Anrechnung kommen, ist der Tarif 
an geeigneter Stelle zur Einsicht der Betheiligten aufzuhängen.
	        
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