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2) ein Zeugniß über sittlich gute Aufführung;
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung;
4) in der Regel Nachweis einer mindestens zweijährigen erfolgreichen praktischen
Thätigkeit in dem betreffenden Industriezweige, welcher durch ein Zeugniß der
Lehrherrn beziehungsweise Arbeitgeber zu liefern ist;
5) der Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung und Vorbildung.
In dieser Beziehung wird neben dem Ausweise über eine hinreichend genossene Schul-
bildung verlangt:
a) bei dem Eintritt in den I. Kurs diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geo-
metrischen Zeichnen und Modelliren, welche in den gewerblichen Fortbildungsschulen
des Landes erworben werden kann, und welche durch Vorlegung von Schulzeugnissen
und selbstgefertigten Zeichen= und Modellirarbeiten, unter Umständen durch eine
besondere Prüfung nachzuweisen ist;
b) bei dem Eintritt in einen Fachkurs genügende Ausbildung in den Fächern des
I. Kurses. Diese ist durch Erstehung einer Prüfung zu erweisen, welche alljähr-
lich zu Anfang Oktober stattfindet und auf sämmtliche Unterrichtsgegenstände des
I. Kurses sich erstreckt. Neueintretende, welche den I. Kurs nicht besucht haben,
können ausnahmsweise von der Theilnahme an dieser Prüfung entbunden werden,
wenn sie sich über den Besitz der für die genügende Erstehung derselben erforder-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf sonstigem Wege ausweisen.
8. 10.
Die Zulassung als außerordentlicher Schüler (vergl. 8. 8) ist durch die in 8. 9
Ziffer 1—4 genannten Nachweise und durch den Besitz derjenigen Vorkenntnisse bedingt,
ohne welche die betreffenden einzelnen Unterrichtszweige nicht mit Nutzen besucht werden
könnten.
S. 11.
Die Anmeldung zum Eintritt in die Schule geschieht bei der Direktion der Anstalt.
Die Aufnahme oder Zulassung in den I. Kurs wird von dem Vorstand, in
zweifelhaften Fällen von dem Lehrerkonvent verfügt. Ueber das Vorrücken und die Auf-
nahme oder die Zulassung in die Fachkurse entscheidet der Lehrerkonvent.