Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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8. 12. 
Das Schuljahr beginnt je im Herbst eines Jahres und ist in zwei Semester ab- 
getheilt. Der Eintritt neuer Schüler findet am zweckmäßigsten zu diesem Zeitpunkt statt. 
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses kann die Aufnahme oder Zu- 
lassung eines Schülers nur ausnahmsweise gewährt werden. 
§. 13. 
Die ordentlichen Schüler des I. Kurses sowohl als der Fachkurse haben sich in ihrem 
Studiengange an die aufgestellten Lehrpläne zu halten; Abweichungen von denselben sind 
nur mit Genehmigung des Vorstands statthaft. 
Den außerordentlichen Schülern steht die Wahl derjenigen Vorträge und Uebungen, 
für welche sie die erforderlichen Vorkenntnisse nachgewiesen haben, im Allgemeinen frei, 
doch haben dieselben neben einem Hauptfach noch diejenigen weiteren Fächer zu belegen, 
welche der Lehrerkonvent im einzelnen Falle als zum erfolgreichen Besuch des ersteren für 
nothwendig erachtet. 
S. 14. 
Das Vorrücken eines Schülers aus dem I. Kurs in einen Fachkurs ist durch er- 
folgreiche Erstehung der betreffenden Prüfung (§. 9 Ziffer 5 Absatz 2 b) bedingt. 
Zum Uebertritt von einem Fachkurs in einen andern (§. 2) ist die Genehmigung 
des Lehrerkonvents erforderlich. 
§. 15. 
Bei der Aufnahme ist von jedem Schüler ein Eintrittsgeld zu entrichten, für 
die Theilnahme an den Vorlesungen und Uebungen ein angemessenes Unterrichtsgeld, 
welches je beim Beginn eines Semesters auf dasselbe voranszubezahlen ist. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes kann bei vorzeitigem oder 
unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht werden. 
S. 16. 
Solchen ordentlichen Schülern, welche sich durch obrigkeitliches Zeugniß als mittel- 
los ausweisen, kann, wenn sie über Talent, Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes 
Zeugniß haben, vom zweiten Semester an das Unterrichtsgeld ganz oder theilweise nach- 
gelassen werden.
	        
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