Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Instanz der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen und in letzter Instanz dem 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen 
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
g. 2. 
Eintheilung der Telegramme. 
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1) Staatstelegramme, 
2) T. J. J. 83 ci. 
3) a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und 
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die 
Telegraphendienstteleg vor den Privattelegrammen und die dringenden Privat- 
telegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
II. In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: 
1) Telegramme in offener Sprache, 
2) Telegramme in geheimer Sprache. 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
a) verabredete Sprache, 
b) chiffrirte Sprache. 
III. Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme 
verstanden, welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr zuge- 
lassenen Sprachen derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Sie 
behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handels- 
zeichen enthalten. Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme in offener 
Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt gemacht. Für Tele- 
gramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des 
Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in 
deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der 
Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
] Privattelegramme.
	        
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