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IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele—
gramme angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine
sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verab-
redeter Sprache zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden Zeitpunkte
ab sind alle Wörter, die zur Abfassung von Telegrammen in verabredeter Sprache ge-
braucht werden sollen, aus dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwal-
tungen aufgestellten Wörterverzeichniß zu entnehmen. Die Wörter der verabredeten
Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten und müssen
einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nänlich der deutschen, englischen,
spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache,
entnommen sein. Eigennamen dürfen in den ganz oder theilweise in verabredeter Sprache
abgefaßten Telegrammen nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die
in das amtliche Wörterbuch aufgenommenen Eigennamen können jedoch mit einer verab-
redeten Bedeutung gebraucht werden.
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches fordern,
um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
V. Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen
Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von
Ziffern oder Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht.
Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen
Ziffern zusammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von Buchstaben
mit geheimer Bedeutung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buchstaben mit geheimer
Bedeutung werden nicht angesehen die zu Handelsmarken verwendeten Buchstaben, sowie
in Seetelegrammen (vergl. §. 16) die durch Buchstaben dargestellten Zeichen des allgemeinen
Handelskodex.
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder Reihen
von Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung
abgefaßt werden; jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung neben-
einander in einem und demselben Telegramm nicht vorkommen.