Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

8. 17. 
Außerdem können an bedürftige und würdige ordentliche Schüler der Fachkurse, die 
württembergische Staatsangehörige sind, Stipendien aus Etatsmitteln der Schule be- 
willigt werden, worüber besondere Bestimmungen erlassen sind. 
S. 18. 
Bezüglich der Stellung von Preisaufgaben an den verschiedenen Fachkursen und der 
Zuerkennung von Preisen und Belobungen für deren Lösung ist ein besonderes 
„,Preisstatut“ erlassen worden. 
§. 19. 
Am Schlusse jedes Semesters werden den ordentlichen Schülern über Fleiß, Kennt- 
nisse und Verhalten Zeugnisse durch die Direktion ausgestellt Außerordentliche Schüler 
können auf Verlangen ein gleiches Zeugniß erhalten. 
§. 20. 
Durch Ausstellungen von Schülerarbeiten soll weiteren Kreisen ein Einblick 
in die Thätigkeit der Schule gewährt werden. 
§. 21. 
Um den Schülern Gelegenheit zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über 
die von ihnen erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden jedes Jahr 
Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die betreffende spezielle 
Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere über diese Prüfungen 
ist durch ein besonderes Statut festgestellt. 
S. 22. 
In Absicht auf die Disciplin bestehen für die Schüler der Kunstgewerbeschule be- 
sondere Statuten, auf welche die Schüler beim Eintritt verpflichtet werden. 
F. 23. 
Die im erforderlichen Fall in Anwendung zu bringenden Disciplinarmittel 
sind: einfacher Verweis durch den betreffenden Lehrer oder durch den Vorstand der An- 
stalt; geschärfter Verweis vor dem Lehrerkonvent; Entziehung der Benefizien und Stipen-
	        
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