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lischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren
Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen
werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c ent-
sprechend taxirt werden.
8) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen
von Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von
Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen einer und derselben Per-
son, die Namen von Ortschaften, Plätzen, Boulevards, Straßen u. s. w., die
Namen von Schiffen, ebenso wie die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und
Brüche als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben
werden. Die Taxirung geschieht in diesem Falle nach den Bestimmungen
unter c.
b) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als
sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß.
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstabengruppen in
Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern,
welche entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet
werden (vergl. S§. 2V und 16 1).
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten
Punkte, Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welcher
den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen.
k) Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzu-
lässige Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner der zulässigen
Sprachen angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunftsanstalt das Vorhandensein
solcher Gruppen oder Wörter der Abgangsanstalt mittheilt, so zählt die Ab-
gangsanstalt zwecks Berechnung der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußge-
bühr diese Gruppen oder Wörter gemäß den Bestimmungen unter h des gegen-
wärtigen Paragraphen.
1) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf-
geber gegenüber entscheidend.