Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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gänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)“ vor die Aufschrift 
niederzuschreiben: es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von ent- 
sprechender Wortzahl zur Erhebung. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestim- 
mung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, 
unentgeltlich aufzugeben. 
IV. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für dasselbe- 
vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten. Im ent- 
gegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarif- 
mäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im §. 191 
erwähnten Falle nicht statt. 
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann 
wird die im §. 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die 
Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffin- 
dung des Empfängers unternommenen Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt 
das Antwortsformular während einer Frist von 6 Wochen dem Telegramm angeheftet. 
Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin nicht abgefordert ist, vernichtet. 
VII. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder 
des für die Antwort bestimmten Formulars, so gibt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber 
durch eine Dienstnotiz, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Kenntniß. 
F. 11. 
Telegramme mit Vergleichung. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben 
zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ 
oder „(IC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen An- 
stalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel 
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
	        
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