Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm voraus- 
bezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ 
oder „(XD)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufgeber 
eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für 
das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe 
des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle 
vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder 
„(RXD)“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die 
Zahlung verweigert, vom Aufgeber eingezogen. 
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig 
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger 
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im Voraus 
bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger der 
erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die 
auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte 
Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em- 
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme Seitens der Telegraphenanstalt nicht durch 
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab- 
holung von Posisendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein- 
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
S. 18. 
Erhebung der Gebühren. 
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus 
zu entrichten. 
II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in 
den Ausnahmefällen ein, welche
	        
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