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durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm voraus-
bezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“
oder „(XD)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufgeber
eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für
das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe
des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle
vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder
„(RXD)“ zu versehen.
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die
Zahlung verweigert, vom Aufgeber eingezogen.
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleichmäßig
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im Voraus
bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger der
erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die
auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte
Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em-
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme Seitens der Telegraphenanstalt nicht durch
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab-
holung von Posisendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein-
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
S. 18.
Erhebung der Gebühren.
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus
zu entrichten.
II. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in
den Ausnahmefällen ein, welche