Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung 
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht 
abzugeben sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk 
„eigenhändig zu bestellen“ oder „„MP)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst 
zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder „(P 6)“ 
bezw. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger oder seinem Bevollmäch- 
tigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung 
„bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofvorsteher oder dessen Stellvertreter 
abgegeben. 
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2rc. des Gasthofes mit dem Er- 
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem 
Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Ueber- 
gabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger 
inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines 
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese 
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird 
das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzu- 
lassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt 
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu be- 
stellen“ oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeich- 
nete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat der 
Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
	        
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