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VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung
des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht
abzugeben sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk
„eigenhändig zu bestellen“ oder „„MP)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst
zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder „(P 6)“
bezw. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger oder seinem Bevollmäch-
tigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung
„bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofvorsteher oder dessen Stellvertreter
abgegeben.
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2rc. des Gasthofes mit dem Er-
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem
Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Ueber-
gabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger
inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese
erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird
das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzu-
lassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu be-
stellen“ oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeich-
nete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
X. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat der
Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den
Namen des Empfängers beizufügen.
XI. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.