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Unbestellbare Telegramme.
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veran-
lassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele-
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt,
dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der
Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein
bezahltes Telegramm in Form einer gebührenpflichtigen Dienstnotiz vervollständigen,
berichtigen oder bestätigen.
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt
zurückgebracht wird, ist bei der Letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver-
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung:
„telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen.
§. 22.
Erstattung und Nachzahlung von Gebühren.
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme ent-
stehen, nicht zu vertreten.
II. Auf Antrag wird jedoch erstattet:
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen-
betriebes nicht an seine Bestimmung gelangt ist;
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen=
betriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als es mit
der Post (als Eilbrief) angekommen wäre;
I0) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches in Folge von