Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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S. 21. 
Unbestellbare Telegramme. 
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit 
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veran- 
lassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele- 
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, 
dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der 
Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein 
bezahltes Telegramm in Form einer gebührenpflichtigen Dienstnotiz vervollständigen, 
berichtigen oder bestätigen. 
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt 
zurückgebracht wird, ist bei der Letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen 
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver- 
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: 
„telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
§. 22. 
Erstattung und Nachzahlung von Gebühren. 
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu vertreten. 
II. Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen- 
betriebes nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen= 
betriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als es mit 
der Post (als Eilbrief) angekommen wäre; 
I0) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches in Folge von
	        
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