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Irrthümern bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen
können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt
worden sind (vergl. S. 23 IU);
4) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausgeführt worden
ist (z. B. für Vergleichung);
e) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch
einen Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen.
Als Beweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung handelt.
III. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat
erfüllen können.
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes
innerhalb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine
Beschwerdegebühr von 20 Pfennig erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der
Erstattungsantrag sich als begründet erweist.
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben-
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht angekommen sind,
und auf die Gebühren der im §. 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Ge-
bühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nicht-
ankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
VI. Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung
vom Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert
hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war — hat der Absender auf Verlangen
nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufsgeber zurückgezahlt.
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