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Gleichzeitig haben die Amtsgerichte diejenigen Gemeinden ihres Bezirks, auf deren
Markung standesherrliche oder ritterschaf tliche Grundstücke gelegen sind, zu schleuniger
Anfertigung von Abschriften der durch 8. 50 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom
3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471, und durch §. 10 der Instruktion vom 8. Sep-
tember 1849, Reg. Blatt S. 568, vorgeschriebenen Verzeichnisse oder aber, sofern die
adeligen Grundstücke in die Güterbücher der Gemeinden selbst aufgenommen sein sollten,
von Auszügen aus den Güterbüchern über diese adeligen Grundstücke und zur Einsendung
dieser Abschriften oder Auszüge an das Amtsgericht binnen einer Frist von sechs Wochen
aufzufordern (s. auch hienach §. 5).
Die Civilkammern ihrerseits haben ungesäumt aus den bei ihnen vorhandenen
Akten zu erheben, ob Standesherrschaften oder Rittergüter bezw. Theile von solchen
an Personen nicht adeligen Standes veräußert worden sind, ohne die Eigenschaft von
exemten Grundstücken verloren zu haben. Zutreffenden Falles sind die Gemeinden,
auf deren Markung solche Grundstücke gelegen sind, zur Anfertigung und Einsendung
von Güterbuchsauszügen oder Verzeichnißabschriften (Abs. 2) auch bezüglich dieser Grund-
stücke zu veranlassen.
. 5.
Die Güterbuchsauszüge und Verzeichnißabschriften sind von dem Rathsschreiber je
getrennt für jede Standesherrschaft rc. zu fertigen.
Dieselben haben bei den im Besitze adeliger Familien befindlichen Gütern sämmt-
liche exemte und nicht exemte Grundstücke zu umfassen.
Den vom Rathsschreiber gefertigten Güterbuchsauszügen und Verzeichnißabschriften,
in welchen im Hinblick auf §. 8 der Meßgehalt der Parzellen thunlichst auch nach Morgen
und Ruthen anzugeben ist, ist eine Beurkundung des Gemeinderaths des Inhalts
beizufügen: "
daß die in dem Auszug (bezw. in dem Verzeichniß) als exemt bezeichneten
Grundstücke bisher als Bestandtheile der Standesherrschaft (bezw. des Ritter-
guts) N. N. angesehen worden seien, daß dieselben sich früher nicht in bürger-
lichen Händen befunden haben, daß der Gemeinderath bis jetzt aus Anlaß
von Verkäufen, Verpfändungen und dergl. keine gerichtlichen Handlungen darüber