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biliarsachenrecht dringend geboten sei, ihre Rechte an den Familiengütern (Anwartschafts-
rechte, Rechte auf Ausstattung, auf Witthume, auf Apanagen und dergl.) rechtzeitig an-
zumelden.
Die Bekanntmachung ist zweimal in Zwischenräumen von je einer Woche in dem
Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen und in den Amtsblättern der betreffenden
Amtsgerichtsbezirke zu veröffentlichen.
S. 7.
Die Civilkammern der Landgerichte haben sich ferner ungesäumt an die Besitzer der
Standesherrschaften und Rittergüter oder an deren Bevollmächtigte (Rentämter) zu
wenden und diese aufzufordern, in thunlichster Bälde nicht nur die erforderlichen Auf-
schlüsse über die rechtlichen Eigenschaften ihrer Güter (ob ehemaliges Lehen-, Stamm-
oder Familienfideikommiß= oder frei eigenes Gut), ferner über die dermaligen Inhaber
der Güter und deren Besitztitel, über die bestehende Successionsordnung und die Rechte
der Familienmitglieder unter namentlicher Bezeichnung der zur Zeit vorhandenen Mit-
glieder zu geben, auch die hierauf bezüglichen Urkunden, sei es im Original, sei es in
beglaubigter Abschrift, einzusenden, sondern auch — soweit immer möglich — vollständige
Verzeichnisse ihres im Landgerichtssprengel gelegenen Grundbesitzes vorzulegen und dabei
diejenigen Grundstücke besonders zu bezeichnen, für welche exemte Eigenschaft in Anspruch
genommen werde.
Wenn von einem Besitzer für Grundstücke, welche vom Gemeinderath nicht als exemt
anerkannt sind, die exemte Eigenschaft in Anspruch genommen wird, so ist der Besitzer
zur näheren Begründung dieses Anspruchs und der Gemeinderath zur eingehenden
Aeußerung über den Anspruch zu veranlassen, auch sind die zur Feststellung des Sach-
verhalts etwa weiter erforderlichen Erhebungen zu veranstalten.
S. 8.
Aus den bei ihnen einkommenden Verzeichnissen und Güterbuchsauszügen (8§.#4,
5 und 7), sowie mit Hilfe des sonstigen ihnen von den Besitzern der Standesherrschaften
und Rittergüter gelieferten Materials (§. 7) haben die Civilkammern, erforderlichen
Falls nach Veranlassung der nothwendig scheinenden Berichtigungen, Ergänzungen und
dergl., Verzeichnisse derjenigen Grundstücke anzufertigen, bei welchen exemte Eigenschaft in