Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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biliarsachenrecht dringend geboten sei, ihre Rechte an den Familiengütern (Anwartschafts- 
rechte, Rechte auf Ausstattung, auf Witthume, auf Apanagen und dergl.) rechtzeitig an- 
zumelden. 
Die Bekanntmachung ist zweimal in Zwischenräumen von je einer Woche in dem 
Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen und in den Amtsblättern der betreffenden 
Amtsgerichtsbezirke zu veröffentlichen. 
S. 7. 
Die Civilkammern der Landgerichte haben sich ferner ungesäumt an die Besitzer der 
Standesherrschaften und Rittergüter oder an deren Bevollmächtigte (Rentämter) zu 
wenden und diese aufzufordern, in thunlichster Bälde nicht nur die erforderlichen Auf- 
schlüsse über die rechtlichen Eigenschaften ihrer Güter (ob ehemaliges Lehen-, Stamm- 
oder Familienfideikommiß= oder frei eigenes Gut), ferner über die dermaligen Inhaber 
der Güter und deren Besitztitel, über die bestehende Successionsordnung und die Rechte 
der Familienmitglieder unter namentlicher Bezeichnung der zur Zeit vorhandenen Mit- 
glieder zu geben, auch die hierauf bezüglichen Urkunden, sei es im Original, sei es in 
beglaubigter Abschrift, einzusenden, sondern auch — soweit immer möglich — vollständige 
Verzeichnisse ihres im Landgerichtssprengel gelegenen Grundbesitzes vorzulegen und dabei 
diejenigen Grundstücke besonders zu bezeichnen, für welche exemte Eigenschaft in Anspruch 
genommen werde. 
Wenn von einem Besitzer für Grundstücke, welche vom Gemeinderath nicht als exemt 
anerkannt sind, die exemte Eigenschaft in Anspruch genommen wird, so ist der Besitzer 
zur näheren Begründung dieses Anspruchs und der Gemeinderath zur eingehenden 
Aeußerung über den Anspruch zu veranlassen, auch sind die zur Feststellung des Sach- 
verhalts etwa weiter erforderlichen Erhebungen zu veranstalten. 
S. 8. 
Aus den bei ihnen einkommenden Verzeichnissen und Güterbuchsauszügen (8§.#4, 
5 und 7), sowie mit Hilfe des sonstigen ihnen von den Besitzern der Standesherrschaften 
und Rittergüter gelieferten Materials (§. 7) haben die Civilkammern, erforderlichen 
Falls nach Veranlassung der nothwendig scheinenden Berichtigungen, Ergänzungen und 
dergl., Verzeichnisse derjenigen Grundstücke anzufertigen, bei welchen exemte Eigenschaft in
	        
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