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g. 11.
Sofort nach der Rückgabe von Akten Seitens der Adelsmatrikelkommission (8. 10
Abs. 2) ist mit der Anlegung des Güterbuchs zu beginnen.
8. 12.
Ueber die in die Güterbücher zu machenden Eintragungen ist mit den Betheiligten,
deren Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertretern zu verhandeln.
Die Verhandlungen werden von dem mit der Beaufsichtigung und Leitung des
Anlegungsgeschäfts beauftragten Mitgliede der Civilkammer (§F. 3) vorgenommen. Der
Landgerichtsrevisor oder der besonders bestimmte Gerichtsschreibereibeamte (§. 3) führt
das Protokoll. »
Zu den Verhandlungen, welche in der Regel am Sitze des Landgerichts stattzufinden
haben, sind die Betheiligten rechtzeitig zu laden.
g. 13.
Die Verhandlungen mit den Betheiligten sind gehörig vorzubereiten.
Zu diesem Zwecke sind von dem Landgerichtsrevisor oder dem besonders bestellten
Gerichtsschreibereibeamten unter der Leitung des beauftragten Mitglieds der Civilkammer
nicht nur die eingekommenen Güterbuchsauszüge und Verzeichnisse (88. 4, 5 und 7),
sowie die sonstigen von den Besitzern der Standesherrschaften und Rittergüter erlangten
Aufschlüsse (§. 7), ferner die eingekommenen Anmeldungen von Rechten (§. 6) und die
Beurkundungen der Adelsmatrikelkommission (§. 9), sondern auch die Unterpfandshefte,
die Verzeichnisse über die in Folge der Aufrufe vom 4. Juni 1825 (Reg. Blatt S. 384)
und vom 11. Dezember 1832 (Reg. Blatt von 1833 S. 2) eingereichten Anmeldungen
(die sogenannten Lastenanmeldungsbücher), sodann die vom Könige genehmigten, bezw.
die gerichtlich bestätigten Familienverträge und sämmtliche übrige in der Landgerichts-
registratur vorhandene, die adeligen Familien betreffende Akten genau durchzusehen, mit
einander zu vergleichen und aus denselben Alles, was für die privatrechtlichen Verhält-
nisse der exemten Grundstücke von Bedeutung sein kann, zu erheben und für die Ver-
handlungen bereit zu legen.
Hiebei sind Anfragen und Erhebungen bei anderen Behörden selbstverständlich nicht
ausgeschlossen.
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