13
Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgeld innerhalb eines Viertheils der Ge-
sammtsumme der Unterrichtsgelder von den Schülern;
Erkennung auf Entziehung von Benefizien und Stipendien, auf Bedrohung mit dem
Ausschlusse, sowie auf wirklichen Ausschluß aus der Anstalt.
B. In den übrigen Angelegenheiten der Kunstgewerbeschule hat der Lehrerkonvent
eine höhere Entscheidung einzuholen, und zu diesem Behufe durch die Direktion dem
Ministerium die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von dem
letzteren aufgetragenen Gutachten zu erstatten; so namentlich
bei allen Fragen, welche das Schulgebäude und dessen Zubehörden betreffen;
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Einrichtungen
der Anstalt;
bei Modifikationen im Lehrplan der Anstalt;
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines
Lehrers, oder während der Erledigung einer Lehrstelle;
bei Besetzung erledigter Lehrstellen, sowie des Verwaltungsamtes und der niederen
Dienste an der Schule;
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Aemter oder niederer Dienste an der Schule, wie
bei der Veränderung oder Aufhebung der schon bestehenden;
bei Einführung neuer Unterrichtsmittel für die Schule, sowie bei Aenderungen in
Absicht auf die schon bestehenden;
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und
Benützung der an der Schule vorhandenen Unterrichtsmittel und Sammlungen;
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Bezug auf die Disciplin;
bei Beschwerden gegen die eigenen Disciplinarverfügungen des Lehrerkonvents;
bei Regulirung der Gehalte und etwaiger Nebenbezüge der Lehrer, Beamten und
niederen Diener der Anstalt;
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Anstalt aus den hiefür
bestimmten Etatsmitteln;
bei Festsetzung der Beträge des Eintritts= und Unterrichtsgeldes, und anderer etwa
von Angehörigen der Anstalt zu entrichtenden Gebühren;
bei Verleihung von Stipendien;
bei Entwerfung des Etats der Kunstgewerbeschule;