149
§. 21.
Die Anlegung der Güterbücher geschieht nach dem dieser Verfügung beiliegenden
Formular in der Weise, daß sämmtliche zu einer Standesherrschaft oder zu einem Ritter-
gute gehörenden exemten Grundstücke in einem Hefte vereinigt werden.
g. 22.
Die Güterbücher bestehen hienach
I. aus dem Titel, auf welchem — neben der Allegation der Akten — die Besitzer
(Eigenthümer) der in Abtheilung 1 verzeichneten Grundstücke unter Angabe der mehreren
Theilhabern zukommenden Antheile und unter Angabe und Nachweisung des Besitztitels
eingetragen werden;
II. aus vier Abtheilungen und zwar
1) Abtheilung 1, dem Verzeichnisse der Grundstücke.
In dieser Abtheilung werden in Spalten 1—6 die Grundstücke nach Mark-
ungen, Benützungs= und Kulturart zusammengestellt unter laufenden Nummern
beschrieben.
In Spalte 7 werden etwaige Werthsangaben bezüglich der Grundstücke (bei
Gebäuden etwa der Brandversicherungsanschlag, bei sonstigen Grundstücken ge-
meinderäthliche Schätzungen, Erwerbspreise und dergl.) auf Antrag von Be-
theiligten eingetragen.
In Spalte 8 haben etwaige Veränderungen an den Grundstücken, insbesondere
Wegveräußerungen von Theilen derselben Platz zu finden.
2) Abtheilung II8, der Beschreibung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der
Standesherrschaft oder des Ritterguts, aus welchen sich die Rechte der Familien-
mitglieder an den in Abtheilung 1 eingetragenen Grundstücken ergeben.
In dieser Abtheilung sind in der ganzen Breite des Raumes die allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Grundstücke (freies Eigenthum, Stammgut, Fideikommiß,
ehemaliges Lehen) anzuführen. Bei Gütern, welche nicht freies Eigenthum sind,
müssen die Beschränkungen, welchen der Eigenthümer nach Familienstatuten,
Verträgen, Testamenten, Lehenbriefen und dergl. in Absicht auf die Benützung
des Gutes und die Verfügungen über dasselbe unterworfen ist, angegeben werden.