Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

159 
X 14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 20. Juli 1897. 
  
Inhalt: 
Belan machung de des Ministeriums des Innern, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. Vom 10. Juli 
189 erfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die erste und zweite Dienst- 
prüfung der Volksschullehrer. Vom 8. Juli 1897. 
  
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die prüfung der Nahrungemittel-Chemiker. Vom 10. Juli 1897. 
Nachdem die Vorstände des chemischen Laboratoriums und des physiologisch-chemischen 
Instituts der Universität Tübingen auf die diesen Anstalten eingeräumte Befugniß zur 
praktischen Ausbildung von Nahrungsmittel-Chemikern verzichtet haben, sind die genannten 
Anstalten aus der Reihe derjenigen Anstalten, an welchen die nach §. 16 Abs. 1 Ziff. 4 
und Abs. 4 der Prüfungsvorschriften für Nahrungsmittel-Chemiker (Reg. Blatt von 1894 
S. 287) vorgeschriebene 11 jährige praktische Thätigkeit in der technischen Untersuchung 
von Nahrungs= und Genußmitteln zurückgelegt werden kann (zu vergl. Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern vom 16. März 1895, Reg. Blatt S. 73), ausgeschieden. 
Stuttgart, den 10. Juli 1897. 
Pischek.
	        
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