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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die erste und zweite Dieustprüsung der Volksschullehrer. Vom 8. Juli 1897.
Hinsichtlich der ersten und zweiten Dienstprüfung der Volksschullehrer treten an
Stelle der §§. 4—10 der Ministerialverfügung vom 8. Februar 1855, betreffend die
Prüfungen für den Dienst an evangelischen Volksschulen (Reg. Blatt S. 51), sowie
der für die katholischen Volksschullehrer noch in Geltung befindlichen §§. 10—22 der
Ministerialverfügung vom 21. März 1845, betreffend die Prüfungen im Fache der
Volksschullehrer (Reg. Blatt S. 119) mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner König-
lichen Majestät vom heutigen Tage nachstehende Bestimmungen:
I. Die erste Dienstprüfung.
8. 1.
Die erste Dienstprüfung, deren erfolgreiche Erstehung zur Bekleidung unstän-
diger Lehrstellen befähigt, wird an den Schullehrerseminarien abgehalten.
Die Prüfungskommission besteht aus dem von der betreffenden Oberschul-
behörde bestellten Kommissär als Vorsitzendem, dem Rektor und den ständigen Lehrern
des Seminars.
S. 2.
Zu der Prüfung werden diejenigen Seminarzöglinge zugelassen, welche den Lehr-
kurfus der obersten Klasse absolvirt haben.
Auch nicht im Seminar vorgebildete Lehramtskandidaten werden zugelassen, wenn
sie das 19. Lebensjahr zurückgelegt und durch Zeugnisse eine entsprechende Vorbildung,
ihre sittliche Würdigkeit und ihre körperliche Tüchtigkeit für die Verwaltung eines Schul-
amtes nachgewiesen haben.
Die nicht in einem Seminar vorgebildeten Lehramtskandidaten haben ihre Bitte
um Zulassung zu der Prüfung, wenn sie dieselbe an einem der Seminare Eßlingen,
Nagold, Nürtingen, Gmünd oder Saulgau erstehen wollen, vor dem 1. Februar,
wenn sie am Seminar Künzelsau geprüft werden wollen, vor dem 1. Oktober bei
der zuständigen Oberschulbehörde einzureichen und zugleich vorzulegen:
1) das Taufzeugniß bezw. den Geburtsschein,
2) einen von dem Kandidaten selbst gefertigten Lebenslauf,