Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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3) Zeugnisse über die bisherige Vorbildung, 
4) ein amtliches Zeugniß über das seitherige sittliche Verhalten, 
5) das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes über 
den Gesundheitszustand. 
g. 3. 
Die Prüfung findet am Schluß des letzten Schuljahres statt. 
Die Prüfungstage sind von dem Kommissär der Oberschulbehörde im Benehmen 
mit dem Seminarrektor festzustellen und der Oberschulbehörde anzuzeigen. 
Die Einberufung der nach §. 2 Abs. 2 zugelassenen Kandidaten erfolgt durch die 
Oberschulbehörde. 
S. 4. 
Die Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und mündliche) und eine 
praktische. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehenden obligatorischen Unterrichtsgegenstände 
des Seminars: Schulkunde und Lehrfähigkeit, Religion, Aufsatz, Sprach- 
lehre, schriftliches und Kopfrechnen, Geometrie, Geschichte, Natur- 
geschichte, Naturlehre, Musik (Gesang, Orgelspiel, Violinspiel und Harmonie= 
lehre), Zeichnen (Freihand= und Linearzeichnen) und Turnen. Jedoch dürfen 
Examinanden von der Prüfung im Orgelspiel und in der Harmonielehre dispensirt werden. 
Außerdem können sich die Kandidaten einer Prüfung in fakultativen Fächern 
(französische und lateinische Sprache, Handfertigkeitsunterricht, Landwirthschaft, Obstbau 
u. s. w.) unterziehen. 
§. 5. 
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten anzufertigen: 
1) ein deutscher Aufsatz, 
2) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus dem Gebiete des Religions- 
unterrichts, 
3) Beantwortung einiger Fragen aus der Schulkunde, 
4) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus der Geschichte, 
5) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus der Naturkunde,
	        
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