Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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8. 9. 
Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Lehrprobe und in 
der Prüfung im Turnen, Zeichnen und in der Musik. 
g. 10. 
Die Aufgaben zu den Lehrproben bestimmt auf Vorschlag des Oberlehrers 
der Seminarübungsschule der Kommissär der Oberschulbehörde; die Vertheilung derselben 
unter die Examinanden, sowie die Reihenfolge der Examinanden bei Abhaltung der 
Lehrproben bestimmt der Oberlehrer der Uebungsschule im Benehmen mit dem 
Seminarrektor. 
Zur Vorbereitung auf die Lehrproben ist nicht mehr als ein Tag zu geben. Der 
Examinand hat eine ausgeführte schriftliche Disposition beizubringen. 
S. 11. 
Bei der Zeichenprüfung wird sowohl die Fertigkeit im geometrischen als die 
im Freihandzeichnen geprüft. 
Die Prüfung in den musikalischen Fertigkeiten umfaßt Gesang, Orgel= und 
Violinspiel. Sie erstreckt sich theils auf den Vortrag eingeübter Stücke, theils auf un- 
vorbereitete Leistungen. 
II. Die zweite Dienstprüsung. 
§. 12. 
Die zweite Dienstprüfung (Anstellungsprüfung), deren erfolgreiche 
Erstehung zur Anstellung auf ständigen Schulstellen befähigt, wird in Stuttgart abgehalten. 
Für diese Prüfung besteht in dem Geschäftskreis der beiden Oberschulbehörden je 
eine besondere Prüfungskommission, deren Mitglieder von dem Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens in stets widerruflicher Weise bestellt werden. Den Vorsitz 
führt ein Mitglied der betreffenden Oberschulbehörde. 
§. 13. 
Zu der Prüfung werden solche Kandidaten zugelassen, welche 
1) das 23. Lebensjahr zurückgelegt,
	        
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