Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

166 
g. 21. 
Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission auf den Vorschlag des betreffen- 
den Referenten bestimmt. 
Für die Beurtheilung jeder Arbeit wird ein Referent und Korreferent bestellt. 
§. 22. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 
1) Schulkunde einschließlich der Geschichte der Pädagogik und der Kenntniß der 
auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen; 
2) deutsche Sprache und Litteraturgeschichte; 
außerdem 
3) für die katholischen Schulamtskandidaten: Religion. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen bezüglich der ersten Dienstprüfung §. 8 
Abs. 2 u. 3 auch für die zweite. 
§. 23. 
Die praktische Prüfung besteht in der Abhaltung einer Lehrprobe, sowie in 
einer Prüfung in Zeichnen und Musik. 
§. 24. 
Die Aufgaben bei den Lehrproben, ihre Vertheilung, sowie die Reihenfolge 
bei Abhaltung derselben bestimmt die Prüfungskommission. 
Die in §. 10 Abs. 2 enthaltene Bestimmung gilt auch für die zweite Dienstprüfung. 
S. 25. 
Bezüglich der Zeichen= und Musikprüfung findet §. 11 entsprechende 
Anwendung. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für beide Dienstlprüfungen. 
S. 26. 
Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Zeugnisse sind:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.