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forderung zu. Es soll jedoch thunlichst darauf Rücksicht genommen werden, daß
durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und der Kon-
zessionär nicht in Unkosten versetzt werde.
4) Der Konzessionär hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichti-
gung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nach-
zukommen.
5) Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Wege greifen die von dem Königlichen
Ministerium des Innern zu ertheilenden Vorschriften Platz.
Behufs Feststellung dieser Vorschriften hat der Konzessionär die erforderlichen
Einzelpläne einzureichen.
6) Die Vollendung und Inbetriebnahme der beiden Bahnlinien muß längstens bis
zum 1. Januar 1901 erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die
Konzession zurückgezogen und die nach 8. 24 gestellte Kaution für verfallen
erklärt und eingezogen werden.
7) Nach Vollendung der Bahnen hat der Konzessionär der Staatsaufsichtsbehörde
eine genaue rechnungsmäßige Nachweisung über den Gesammtaufwand nebst zwei
vollständigen Plänen über die Bahnanlagen zu übergeben.
S. 7.
Für den Betrieb gelten folgende Vorschriften:
1) Die Eröffnung des Betriebs darf nicht erfolgen, bevor sämmtliche Anlagen und
Einrichtungen durch die Staatsaufsichtsbehörde geprüft und den Bedingungen
entsprechend gefunden worden sind.
2) Zur Vermittlung des Personenverkehrs sind auf Verlangen der Staatsaufsichts-
behörde zwei Wagenklassen einzustellen.
3) Der Staatsaufsichtsbehörde bleibt vorbehalten:
a) die Feststellung bezw. Genehmigung des Fahrplaus und dessen Abänderung;
b) die Genehmigung der Tarifeinheitssätze für den Personen= und Güterverkehr,
sowie die Abänderung derselben. Die Tarife und deren Abänderung sind
von dem Unternehmer spätestens mit der Einführung, Tariferhöhungen aber
mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt öffentlich bekannt zu machen.
Werden in besonderen Fällen einzelnen Personen oder einer Gesellschaft für