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größere Transporte Ausnahmetarife bewilligt, so ist der Unternehmer ver-
pflichtet, unter sonst gleichen Verhältnissen diese auch jedem Dritten zu
gewähren.
4) Die Verpflichtungen des Konzessionärs zu Leistungen für die Zwecke des Post-
dienstes regeln sich nach dem Reichs-Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875
und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung,
daß für die Zeit bis zum Ablauf von 8 Jahren vom Beginn des auf die
Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, an Stelle der Art. 2, 3 und 4 des
Gesetzes, die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 getroffenen
Bestimmungen treten.
5) Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Konzessionär diejenigen Verpflich-
tungen zu übernehmen, welche für die Großherzoglich badischen Staatsbahnen
jeweils gelten. "]
6) Der Konzessionär ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militä-
rische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.
7) Die beim Bau und Bahnbetrieb verwendeten Beamten und Arbeiter sind nach
Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen zu versichern.
S. 8.
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Bahnlinie Ettlingen-Pforz-
heim an den Bahnhof der württembergischen Staatsbahnen in Brötzingen, sowie bezüglich
der Inanspruchnahme von — der württembergischen Staatseisenbahnverwaltung gehören-
dem Grundeigenthum auf diesem Bahnhof und in dessen Umgebung, ebenso wegen der
Besorgung des Dienstes auf dem Anschlußbahnhof bleibt die nähere Vereinbarung mit
dem Konzessionär vorbehalten. "
§.9.
Unter der Voraussetzung, daß das für die Anlage der Bahn von Karlsruhe nach
Herrenalb sammt Zubehörden erforderliche Gelände von den betheiligten Gemeinden
dem Unternehmer unentgeltlich und eigenthümlich zur Verfügung gestellt wird, wird dem
Konzessionär für die Ausführung der auf württembergischem Gebiet gelegenen Strecke