Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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dieser Bahn ein einmaliger, unverzinslicher und nicht rückzahlbarer Beitrag von 
18 000 sA — Achtzehntausend Mark — für das Kilometer Bahnlänge, im Ganzen 
aber nicht mehr als 34776 /4 — Vierunddreißigtausend siebenhundert sechs und siebzig 
Mark — gewährt. 
Der Staatsbeitrag kommt erst mit Vollendung des Baues und zwar unmittelbar 
nach erfolgter Betriebseröffnung zur Auszahlung. 
§. 10. 
Der Konzessionär ist verpflichtet, nach den Bestimmungen der Staatsaufsichtsbehörde: 
a) Bücher zu führen, aus welchen die finanzielle Lage des Betriebsgeschäfts voll- 
ständig zu ersehen ist; zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt den jährlichen 
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen und auf Verlangen jederzeit die Kassen- 
bücher vorzulegen oder Einsicht in dieselben nehmen zu lassen; 
b) die zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen auf seine Kosten 
zu beschaffen und in den festgesetzten Fristen vorzulegen. 
§. 11. 
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und 
Betriebs ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen- 
verkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch die zustän- 
digen Behörden des Königlichen Ministeriums des Innern überwacht. 
Im Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem Königlichen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von demselben 
bezeichneten Behörden ausgeübt. 
Der Konzessionär hat sich fernerhin denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, 
welche zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts über seine Geschäftsführung noch erlassen 
werden. 
Die mit der Ueberwachung betrauten Beamten haben in Ausübung des Dienstes 
auf Grund der ihnen zu ertheilenden Legitimationskarte freie Fahrt auf der Bahn 
anzusprechen. 
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der 
Unternehmer zu ersetzen.
	        
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