Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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S. 16. 
Zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des 
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch 
außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, hat der 
Konzessionär mit der Eröffnung des Betriebs der Bahn einen Erneuerungs= und Reserve- 
fonds nach einem von der Staatsaufsichtsbehörde nach Benehmen mit dem Konzessionär 
festzustellenden und von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulativ zu bilden. 
Die Erneuerungs= und Reservefonds sind sowohl von einander als auch von anderen 
Fonds des Unternehmens getrennt zu halten. 
In den Erneuerungsfonds fließen: 
a) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien; 
b) die Zinsen dieses Fonds; 
) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. Die Höhe 
dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. 
In den Reservefonds fließen: 
a) die Zinsen des Reservefonds; 
b) eine im Regulativ festzusetzende alljährlich den Betriebseinnahmen zu entnehmende 
Rücklage. 
Erreicht der Reservefonds die Summe von 1 Prozent des Anlagekapitals, so können 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Rücklagen so lange aufhören, als der Fonds 
nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- 
oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueber- 
schüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hievon sind 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneue- 
rungsfonds dem Reservefonds vor. 
S. 17. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Konzession durch den 
Konzessionär oder dessen Vertreter können mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark und
	        
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