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schließlich mit Entziehung der Konzession geahndet werden, in welch' letzterem Falle das
gesammte Bahneigenthum für Rechnung des Konzessionärs mit der Verpflichtung des
Weiterbetriebs öffentlich versteigert werden soll.
Die in diesem Paragraphen, vorgesehenen Strafen werden von dem Königlichen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
ausgesprochen; zur Konzessionsentziehung ist landesherrliche Entschließung erforderlich.
g. 18.
Stellt der Konzessionär den Betrieb der Bahn ein, ohne durch höhere Gewalt oder
eine andere von der Aufsichtsbehörde als begründet erkannte Ursache dazu genöthigt zu
sein, so ist die Regierung befugt, die Bahn mit dem gesammten unbeweglichen und
beweglichen Zubehör, sowie das rollende Material in Besitz und auf Gefahr und Kosten
des Konzessionärs in Betrieb zu nehmen oder nehmen zu lassen. Kann innerhalb dreier
Monate der Konzessionär nicht nachweisen, daß er im Stande ist, den Betrieb wieder
zu übernehmen, so erfolgt Versteigerung der Bahn mit Zubehör auf Gefahr und Kosten
des Konzessionärs. Wird kein Gebot abgegeben, oder ist keiner der Steigerer annehmbar,
so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben in dem
Falle Eigenthum des Konzessionärs.
§. 10.
Die Uebertragung der Konzession an eine Aktiengesellschaft oder einen sonstigen
Dritten kann nur mit Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums und nicht vor
Ablauf der zwei ersten Betriebsjahre erfolgen.
S. 20.
Die Konzession wird auf die Dauer von neunzig Jahren, vom Zeitpunkt der
Betriebseröffnung der Bahn an gerechnet, verliehen. Nach Ablauf dieser Frist gehen
die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum des Staates über.
F. 21.
Nur mit Zustimmung der Staatsregierung können die Bahnanlagen im Ganzen
oder Einzelnen veräußert, verpachtet, verpfändet oder sonst belastet, auch Vorzugs-,
gesetzliche oder richterliche Unterpfandsrechte daran erworben werden.